AKTUELLES

Verantwortung liegt bei den Fachpersonen

Eine Ärztin oder ein Arzt ist verpflichtet bei einer Behandlung alle Massnahmen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den allgemein anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Sorgfaltspflicht anzuwenden.
Im Beispiel von Herrn S. waren die Risiken für einen Dekubitus mit den bereits bekannten Nebenerkrankungen offensichtlich und hätten unmittelbar sämtliche möglichen Prophylaxen zur Folge haben müssen.
Es ist korrekt, dass Patientinnen und Patienten nebst den Rechten auch Pflichten wie die Mitwirkungs-, Mitverant­wortungs- und Schadenminderungspflicht haben. Deren Wahr­nehmung muss jedoch seinem Gesundheitszustand und seinen Möglichkeiten angepasst sein. Ein Patient mit einer psychischen Krankheit kann diese Pflichten aufgrund seiner Erkrankung oft nicht wahrnehmen.
Herr S. war aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, seine Pflichten zu erfüllen, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Verantwortung für den Dekubitus auf die Angehörigen abzuwälzen, ist ebenfalls falsch. Ins­besondere weil die Angehörigen nicht in die Behandlungsplanung involviert und nicht über die möglichen Risiken informiert wurden. Und schliesslich, weil sich der Patient in einem Kompetenzzentrum aufhielt, weshalb sie schlichtweg keine Verantwortung zu übernehmen hatten.

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