Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen verbindlich umsetzen
Motion: Thomas Hardegger 08.06.2016
Antrag:
Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 58, KVG, Qualitätssicherung, so anzupassen, dass der Bundesrat sicherstellen kann, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Nutzen, zu Risiken und Effizient einzelner Leistungen bezüglich Qualitätssicherung laufend überprüft werden und dafür gesorgt wird, dass sie gegebenenfalls verbindlich umgesetzt und kontrolliert werden.
Begründung:
Sowohl die Stiftung für Patientensicherheit, die Swissnoso oder aktuell die publizierten Leistungen der SGAIM zeigen auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse relevante Qualitätsmängel und Verbesserungsmöglichkeiten bei bestimmten Leistungen des Gesundheitswesens auf. Die Erkenntnisse werden in der Regel nicht bestritten, jedoch fehlt es am Vollzug bei der Anwendung bzw. Änderung der Therapie. Der Vollzug basiert auf Freiwilligkeit und verlangt die Einsicht der Leistungserbringer. Der Vollzug untersteht jedoch keiner Kontrolle und wird auch nicht eingefordert. Die Konsequenzen tragen die Patientinnen und Patienten. Diese können bei einem Gesundheitsschaden in Folge der Nichtberücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse nur im Einzelfall über die Beweisführung einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung mit bleibendem Gesundheitsschaden Schadenersatz einfordern. Die Folgen von Fehlbehandlungen aufgrund der Nichtberücksichtigung von wissenschaftlichen Erkenntnissen trägt allein die Patientin oder der Patient, ohne dass dies Konsequenzen für das Fachpersonal hätte.
Die Patientin oder der Patient ist kaum in der Lage, die Veränderungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verfolgen und deren Vollzug in der eigenen Behandlung einzufordern. Ebenso wenig kann sie deren korrekte Anwendung bzw. den angezeigten Verzicht überprüfen oder bemängeln.
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